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Einzelfallbeurteilung bei Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts
iFamZ 2010/181
§ 148 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Ob es zur Durchsetzung einer Besuchsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (3 Ob 10/07b ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht lässt sich hier nicht erkennen, konnten doch die Vorwürfe und Behauptungen der Mutter, wie psychische Beeinträchtigung des Kindes durch den Kontakt zum Vater, Verletzungen durch den Vater bei der Besuchsrechtsausübung, nicht bestätigt werden. (...) Unter diesem Aspekt lässt sich keine Gefährdung des Kindeswohls, die nach § 110 Abs 3 AußStrG der Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechts entgegenstünde (8 Ob 73/06b), erkennen. (...)
Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts stellen keine Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung dar, sondern sollen in Zukunft das Besuchsrecht durchsetzen (9 Ob 98/03g; 9 Ob 55/08s).