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Steuerpflichtige Trinkgelder – sonstiger oder laufender Bezug?
Grundsätzlich sind Trinkgelder steuerfrei, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Das BFG (, RV/1100264/2022) hatte zu klären, ob, wenn es sich mangels solcher Voraussetzungen um spezifische steuerpflichtige Trinkgelder handelt, diese einen sonstigen oder laufenden Bezug darstellen.
Sachverhalt
Eine in Österreich steuerrechtlich ansässigeGrenzgängerin bezog bei einem ausländischen Arbeitgeber 2020 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im zugrunde gelegten Jahreslohnausweis samt Beiblatt wurden als sonstige Bezüge ein 13. und 14. Monatsgehalt sowie ein Leistungsbonus angeführt. Die mit der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erworbenen Trinkgelder (Tronc-Anteile: Dabei handelt es sich um einen Trinkgeldpool etwa in Casinos. Dies findet meist dort Anwendung, wo die direkte Annahme von Trinkgeld untersagt ist, wie etwa im Glücksspielsektor.) wurden als laufender Bezug ausgewiesen.
Die Steuerpflichtige begehrte ua die Behandlung der Tronc-Anteile als sonstigen Bezug.
BFG-Erkenntnis
Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Im Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, den Arbeitsvertrag vorzulegen, um zu prüfen, ob die Widmung der Zahlungen anders vo...