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iFamZ 2, März 2008, Seite 100

Auch Schutzmaßnahmen für Kinder, die nach dem nationalen Recht als hoheitlich qualifiziert werden, fallen in den Anwendungsbereich der VO Brüssel IIa (Rs C)

iFamZ 55/08

Art 1 VO Brüssel IIa

Das finnische Oberste Verwaltungsgericht (Korkein hallintooikeus) hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang die VO Brüssel IIa für die in Finnland beantragte Anerkennung einer mehrgliedrigen schwedischen Entscheidung über die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie im Rahmen des Kinderschutzes nach öffentlichem Recht gilt und welche Bedeutung idZ die innerstaatlichen Vorschriften haben, die auf Betreiben des Rates der nordischen Länder in den beteiligten Staaten harmonisiert wurden. Sowohl in Schweden als auch in Finnland werden solche Maßnahmen der Hoheitsverwaltung zugeordnet. Nach dem EuGH fällt die vorläufige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes durch eine Behörde auch dann in den Anwendungsbereich der VO Brüssel IIa, wenn das nationale Recht diese Maßnahmen im öffentlichen Recht einordnet.

Anmerkung

Mittlerweile hat das finnische Oberste Verwaltungsgericht erneut ein vergleichbares Vorabentscheidungsersuchen gestellt (Rs C-523/07). In Österreich beantworten die Höchstgerichte die Frage, ob vorläufige Maßnahmen der Jugendwohlfahrtst...

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