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Perpetuatio fori: Zuständigkeit richtet sich nach gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes im Antragszeitpunkt
iFamZ 52/08
Art 8 VO Brüssel IIa
Mit ihrem Antrag auf „Aussetzung des Besuchsrechts“ will die Mutter erreichen, dass mittels einer gerichtlichen Entscheidung dem Vater die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind bis auf Weiteres untersagt wird (§ 148 Abs 2 ABGB). Nicht strittig ist, dass zum Zeitpunkt dieser Antragstellung das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Linz hatte und der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vaters weiterhin in Österreich liegt. Nicht in Frage gestellt wird im Rechtsmittel auch die Anwendbarkeit der Brüssel-IIa-VO. Gem der in Art 8 dieser VO festgelegten Grundregel sind die Gerichte des Mitgliedstaates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig.
Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Da das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Linz hatte, ist die Zuständigkeit des BG Linz weiterhin gegeben. Wie die Vorinstanzen erkannten, besteht diese Zuständigkeit nach der Grundregel des Art 8 leg cit trotz des späteren Umzugs des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat für das bereits anhängige Verfahren fort („perpetuatio fori“). Der neu begründete Aufenthalt in Deutschland wü...