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iFamZ 2, März 2008, Seite 97

Die Vertretungsbefugnis des bestellten Verfahrenhelfers hindert die Partei nicht daran, im Exekutionsverfahren selbständig zu handeln

iFamZ 51/08

§ 6 DGNYÜ; § 39 EO; § 26 ZPO

Die Stellung eines dem Anspruchswerber nach dem Übereinkommen zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts entspricht grundsätzlich der des nach § 64 ZPO beigegebenen Verfahrenshilfeanwalts (Fucik in Rechberger, ZPO3, § 64 Rz 2). Wie bei einem solchen ist das zur Partei bestehende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und wird durch die Normen des Prozessrechts einschließlich der Vorschriften der RAO über die Verfahrenshilfevertretung geregelt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, § 64 ZPO Rz 17). Zusätzlich sind bei einem nach dem NYÜ zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt die in § 6 Abs 3 DGNYÜ genannten Ausnahmen zu beachten. Diese lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Verfahrenshelfer auch ohne Zustimmung der Partei zu Sachdispositionen, also zur Abgabe eines Anerkenntnisses, Verzichts und eines Vergleichs, ermächtigt ist (§ 31 Abs 1 Z 2 ZPO). Andererseits ist er in seiner Stellung insofern eingeschränkt, als er vereinnahmte Geldbeträge an den Anspruchswerber nur dann überweisen darf, sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die weiteren die Tätigkeit des dem Anspruchswer...

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