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iFamZ 2, März 2008, Seite 89

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Ein Sonderfall der Teilungültigkeit eines Testaments

Dr. T.

In einem fremdhändigen Testament hat der Erblasser seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt. Die drei volljährigen Kinder, und zwar eines aus der aktuellen Ehe mit der Witwe und zwei aus einer Vorehe, setzte er auf den Pflichtteil.

Das fremdhändige Testament ist (teilweise) formungültig: Hinsichtlich der Erbeinsetzung der Witwe und der Setzung des Kindes aus dieser Ehe auf den Pflichtteil sind zwei Zeugen unfähige Testamentszeugen iSd § 594 ABGB. Lediglich hinsichtlich jenes Teiles der letztwilligen Verfügung, in dem die beiden Kinder aus der Vorehe auf den Pflichtteil gesetzt werden, sind alle drei Testamentszeugen tauglich. Auszugehen ist von der Teilungültigkeit des Testaments, dh sowohl die Erbeinsetzung der Witwe als auch die Setzung des Kindes aus der letzten Ehe auf den Pflichtteil entfallen als ungültig. Daher tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Formal gültig bleibt die Setzung der Kinder aus der ersten Ehe auf den Pflichtteil.

Auszugehen ist von § 553 ABGB: Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament. Enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Kodizill. Ein Sonderfall des Kodizills ist das negative Testament, das keine Erbeinsetzung, aber den Ausschluss ...

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