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Wie viel Dienstleistung darf in einem Werkvertrag stecken?
Auf diese Frage ließ sich der VwGH erst gar nicht ein. Er zitierte ein weiteres Mal die von der ständigen Rechtsprechung des VwGH entwickelte Abgrenzung des (freien) Dienstvertrags vom Werkvertrag. Wer sich zur laufenden Abhaltung von Kursen verpflichtet, nicht aber zur Erbringung eines individualisierten und konkretisierten Werks, arbeitet im Rahmen eines (freien) Dienstvertrags ().
Sachverhalt
Die Revisionswerberin betreibt ein Fitnesscenter. Dort wurden von der Erst- und der Zweitbeteiligten Tanz- und Fitnesskurse abgehalten. Die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten wurde von der ÖGK und dem BVwG als freier Dienstvertrag, die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten als Dienstvertrag (mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze liegend) qualifiziert. Das BVwG sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
Zulassungsbegründung für die außerordentliche Revision
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rec...