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iFamZ 2, März 2008, Seite 87

Pflichtteilsverzicht und Schenkungsanrechnung: Rechtsmissbrauch (oder doch: Gesetzesumgehung?)

iFamZ 51/08

§ 785 Abs 3 ABGB

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Schenkungen aber, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind, bleiben unberücksichtigt (§ 785 Abs 1 und 3 ABGB). Zur unbefristeten SchenkungsanrechnungS. 88 verpflichtet sind daher jene Personen, die im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren (, 6 Ob 185/04f; , 1 Ob 152/03i; , 4 Ob 233/02x). Diese Kriterien führten im Leben der Normadressaten zu jenen zahlreichen Fällen, in denen eines von mehren Kindern vom (späteren) Erblasser beschenkt worden war, der Beschenkte dann dem Geschenkgeber gegenüber auf Erb- und (oder) Pflichtteilsrechtsrecht verzichtete (§ 551 ABGB), in der Erwartung, dass der Erblasser noch zwei weitere Jahre leben werde, sodass der Beschenkte im Ablebensfall als (nun) nicht mehr Pflichtteilsberechtigter zur Schenkungsanrechnung nicht verpflichtet wäre, es sei denn, sein Verzicht wäre als rechtsmissbräuchlich anzusehen (6 Ob 185/04f; 1 Ob 152/03i; 4 Ob 233/02x). Rechtsmiss...

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