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iFamZ 2, März 2008, Seite 87

Der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit gilt bei sonstiger Unwirksamkeit der fideikommissarischen Substitution (Umdeutung in Auflage nicht mehr möglich) auch für die Einsetzung des Nacherben

iFamZ 50/08

§§ 564, 608 ABGB

Der Erblasser hat in seinem Testament einen Erben eingesetzt und verfügt, dass dieser den ererbten Besitz sein Leben lang behalten könne, der Besitz dann aber nach Ermessen des Erben an einen Blutsverwandten übergehen solle. Damit hat der Erblasser keinen bestimmten, nicht einmal einen bestimmbaren Nacherben ernannt, sondern dem „Vorerben“ die Auswahl aus einem bestimmten Personenkreis (den Blutsverwandten) überlassen.

Gem § 564 ABGB hat der Erblasser den Erben selbst - zumindest bestimmbar - einzusetzen (Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit) und darf seine Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen (Welser in Rummel, ABGB3, § 564 Rz 5; , 8 Ob 582/86). Dieser Grundsatz gilt auch für die Einsetzung eines Nacherben. Gem § 608 ABGB kann der Erblasser seinen Erben verpflichten, die angetretene Erbschaft nach seinem Tode ... einem zweiten ernannten Erben zu überlassen. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern vielmehr der wahre Erbe des Erblassers (Welser in Rummel, ABGB3, § 608 Rz 2). Der Erblasser darf daher die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen.

Überlässt der Erblasser aber dem Vorerben die Auswahl aus einem eingegrenzten Pers...

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