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Auch bei schriftlicher Abhandlungspflege Ausstellung der Amtsbestätigung gem § 172 AußStrG durch den Gerichtskommissär und nicht durch das Gericht
iFamZ 49/08
Anmerkung
Der OGH bestätigt die Entscheidung des LGZ Wien vom , 43 R 516/06b (siehe iFamZ 109/07). Er beruft sich dabei ua auf Spitzer (Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006/8, 33 [34]), wonach der Gesetzgeber als Ersatz für den Überlassungsbeschluss die Amtsbestätigung geschaffen habe, deren Ausstellung jedoch dem Gerichtskommissär obliege. Auch Mondel (Die praktische Handhabung der Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006/54, 225 [228]) betont, dass dem Gerichtskommissär die Beurteilung, ob die gem § 810 Abs 1 ABGB zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, übertragen worden sei.
Schließlich meint Bittner (in Rechberger, AußStrG, § 172 Rz 3), die Ausstellung der Amtsbestätigung sei gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, die Ausstellung einer Amtsbestätigung durch das Gericht auch gar nicht vorgesehen. Dies gelte auch für den Fall der schriftlichen Abhandlungspflege.
Wilhelm Tschugguel