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Fehlende Kenntnis vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten vor Abschluss des Unterhaltsvergleichs stellt keinen Oppositionsklagegrund dar
iFamZ 48/08
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist bei Vorliegen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anzunehmen. Dabei kommt es jedoch nicht nur auf materielle Aspekte, sondern auch auf die innere Einstellung der Partner zueinander an, die Freud und Leid teilen, gemeinsam Erholung suchen und einander Beistand leisten. Das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft stellt eine den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aufhebende oder hemmende Tatsache dar, die im laufenden Exekutionsverfahren mit Oppositionsklage eingewendet werden kann. Die Oppositionsklage kann sich nur auf Tatsachen, die vor Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, stützen. Auch die subjektive Unkenntnis dieses rechtsaufhebenden Umstands stellt keinen Oppositionsgrund dar, sondern kann allenfalls mit Wiederaufnahmeklage (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) bzw mit einer Vergleichsanfechtung wegen Irrtums geltend gemacht werden.