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iFamZ 2, März 2008, Seite 86

Die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung erzielte Scheidungsfolgenvereinbarung hat für den Fall einer späteren streitigen Scheidung nur dann Bestand, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen derartigen Parteiwillen vorliegen

iFamZ 47/08

§ 97 Abs 2 EheG

Schließen Ehegatten iZm einem Verfahren auf einvernehmliche Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung iSd § 97 Abs 2 EheG, die im Fall der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass beim Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. Die Weitergeltung eines Scheidungsfolgenvergleichs auch für den Fall einer (späteren) streitigen Scheidung kann nur dann angenommen werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen Parteiwillen vorliegen.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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