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iFamZ 2, März 2008, Seite 86

Beim Ausspruch gem § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht auf die Verwirklichung eines Scheidungstatbestands an, sondern darauf, ob dem klagenden Ehegatten ein Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist

iFamZ 46/08

§§ 55 Abs 2, 61 Abs 3 EheG

Wird die Ehe wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschieden (§ 55 EheG) und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen (§ 61 Abs 3 EheG). Bei diesem Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist bzw - bei beiderseitigem Verschulden - ob seine Schuld deutlich überwiegt. Trifft beide Ehegatten ein Verschulden, muss auch bei einem Ausspruch iSd § 61 Abs 3 EheG ein Verschulden eines der Ehegatten fast völlig in den Hintergrund treten, damit ein überwiegendes Verschulden des anderen Teils angenommen werden kann. Nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe spielen Verfehlungen der Ehegatten bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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