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iFamZ 2, März 2008, Seite 86

Vereinbarter Unterhalt steht dem gesetzlichen Unterhalt gleich, soweit er diesen bloß konkretisiert

iFamZ 45/08

§§ 55a Abs 2, 69a Abs 1 EheG

Der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Diese Fiktion des § 69a Abs 1 EheG bewirkt, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind. Dabei ist das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe maßgebend.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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