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Vereinbarter Unterhalt steht dem gesetzlichen Unterhalt gleich, soweit er diesen bloß konkretisiert
iFamZ 45/08
Der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Diese Fiktion des § 69a Abs 1 EheG bewirkt, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind. Dabei ist das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe maßgebend.