Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, März 2008, Seite 85

Ertragloses Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist ohne Bedeutung, sämtliche Erträgnisse daraus mindern allerdings dessen Unterhaltsanspruch

iFamZ 44/08

§ 94 ABGB

Der Ehegattenunterhalt richtet sich grundsätzlich nach der autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ertragloses Vermögen des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindert nicht seinen Unterhaltsanspruch, weil der Haushaltsführer seinen Vermögensstamm nicht anzugreifen braucht, außer die Ehegatten hätten vereinbart, einen Vermögensteil zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden. Als Einkommen zu veranschlagen sind jedoch Erträgnisse von Vermögen - wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
Daten werden geladen...