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Ertragloses Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist ohne Bedeutung, sämtliche Erträgnisse daraus mindern allerdings dessen Unterhaltsanspruch
iFamZ 44/08
Der Ehegattenunterhalt richtet sich grundsätzlich nach der autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ertragloses Vermögen des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindert nicht seinen Unterhaltsanspruch, weil der Haushaltsführer seinen Vermögensstamm nicht anzugreifen braucht, außer die Ehegatten hätten vereinbart, einen Vermögensteil zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden. Als Einkommen zu veranschlagen sind jedoch Erträgnisse von Vermögen - wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.