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Die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters ist prinzipiell zulässig
iFamZ 42/08
Weder das AußStrG (§§ 31, 121, 128) noch die ZPO, auf die § 35 AußStrG verweist, regeln näher, welche Personen als Sachverständige zu bestellen sind, wenn man von der hier ohnehin eingehaltenen Regel des § 351 Abs 1 ZPO absieht, dass vor allem öffentlich bestellte Sachverständige heranzuziehen sind. Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche. Demnach handelt es sich um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung (, 5 Ob 1006/92; , 2 Ob 8/06z; Rechberger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, § 351 ZPO Rz 4), was allein schon das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt (5 Ob 1006/92), soweit nicht - was hier nicht dargetan wird - dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre (Zechner in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2, § 502 ZPO Rz 66 mwN der ungeachtet der zT abweichenden Formulierungen einhelligen Rsp). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Sachverständigenauswahl in erster Instanz überhaupt mit Revisionsrekurs nach § 66 AußStrG bekämpft werden könnte. Wirft somit der ao Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf, ist er zurückzuweisen (§ 71 Abs 2 AußStrG).
Weder da...