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Kein subjektives materielles Recht, zum Sachwalter bestellt zu werden
iFamZ 41/08
Es besteht kein subjektives materielles Recht, zum Sachwalter bestellt zu werden. Dritten Personen kommt im Sachwalterbestellungsverfahren kein Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts zu.
Der Rekurswerber ist ein Bekannter der Familie des Betroffenen. Mit Schriftsatz vom beantragte er, drei näher bezeichnete Zeugen einzuvernehmen, ein bestimmtes Sachverständigengutachten nicht zur Entscheidung heranzuziehen, dafür Sorge zu tragen, dass dem Betroffenen die verordneten Psychopharmaka nicht mehr verabreicht würden, die Sachwalterin anzuhalten, die Mutter in der Öffentlichkeit nicht weiter als Straftäterin darzustellen, einen schriftlichen Bericht bei der „Lebenshilfe“ einzuholen sowie zu seiner Erklärung Stellung zu nehmen, er sei zur Übernahme der vorübergehenden Sachwalterschaft bereit. (...)
Beim Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person handelt es sich um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, haben Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im R...