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iFamZ 2, März 2008, Seite 76

Nur Betroffener hat das Recht, die Sachwalterbestellung zu beantragen

iFamZ 40/08

§ 117 Abs 1 AußStrG

1. (...)

Soweit sich der Revisionsrekurswerber allgemein mit der Frage der Parteistellung im Außerstreitverfahren auseinandersetzt, übersieht er die Bestimmung des § 117 Abs 1 AußStrG, nach der ein Antragsrecht im verfahrensrechtlichen Sinn ausschließlich dem Betroffenen selbst zusteht, wobei in den ErlRV (abgedruckt etwa bei Fucik/Kloiber, AußStrG, § 117 Vor Rz 1) darauf verwiesen wird, dass das neue Recht die bisher bestehende Kombination von Antrags- und Amtswegigkeitsprinzip aufrechterhält; das in der Praxis bewährte Modell, wonach ausschließlich der betroffenen Person eine Antragslegitimation zukommt und Personen, die die Bestellung eines Sachwalters nur anregen, weder Antragslegitimation noch Parteistellung erhalten, sei (bei möglicher amtswegiger Verfahrenseinleitung) beizubehalten gewesen (idS auch Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 117 Rz 2 mwN, § 122 Rz 4 mwN). Daraus ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber jener Person, die die Initiative für die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens ergreift, keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zuerkennen wollte. Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsan...

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