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Keine Verjährung vor der rechtskräftigen Beseitigung des Vaterschaftsanerkenntnisses
iFamZ 37/08
Die Verjährung des Anspruchs eines aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gem § 1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen.
Der Scheinvater, dessen Vaterschaftsanerkenntnis für rechtsunwirksam erklärt wurde, begehrt von dem als leiblichen Vater des Mj Festgestellten Ersatz der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen, der ihm trotz des Einwands der Verjährung zugesprochen wurde. Nach Bestätigung des Urteils durch das Berufungsgericht hat der OGH die Revision aus folgenden Gründen für zulässig, aber nicht berechtigt erachtet: Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat nach § 1042 ABGB das Recht, den Ersatz zu fordern. Davon sind vor allem auch Unterhaltspflichten erfasst (Koziol in KBB2, § 1042 Rz 2 mwN).
Ein Anspruch gem § 1042 ABGB scheidet aus, wenn der Aufwand durch einen gültigen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, demnach dann, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insb auch Vertragspflicht an den ...