Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auf der Grundlage einer EV nach § 382a EO gewährte Vorschüsse können nicht auf die Höhe des endgültigen Titels erhöht werden
iFamZ 36/08
Unabhängig davon, ob aufgrund einer EV nach § 382 a EO ein „unechter“ Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein „echter“ Titelvorschuss nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt wird, ist der „vorläufige Unterhalt“ kein Vorgriff auf den „erst festzusetzenden Unterhalt“, der eine nachträgliche „Anpassung“ des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte. In einem solchen Fall liegt keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs“ vor, die nach § 19 Abs 2 UVG erhöht werden könnten.
Abgesehen davon, dass die Erhöhung eines gem § 382 a EO gewährten, nach dessen Abs 2 von vornherein betragsmäßig beschränkten vorläufigen Unterhalts rein dogmatisch Schwierigkeiten bereitet, ist ein solcher Titel doch nicht mit anderen Titeln, die zu einer Unterhaltsvorschussgewährung führen können, vergleichbar, gerade im Hinblick auf die doch recht einfachen Voraussetzungen für die Schaffung eines solchen Titels. Stellte der Erhöhungsantrag auf die Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG ab und erhöhte man den Unterhaltsvorschussbetrag, dann unterbliebe jegliche Überprüfung der nötigen sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ...