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Eine EV nach § 382a EO fällt erst mit Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses als Titel für die Vorschussgewährung weg
iFamZ 35/08
Eine EV nach § 382a EO ist gem § 399a Abs 2 Z 2 EO aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist. Die Aufhebung wirkt nach § 399a Abs 3 EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes; dieser Zeitpunkt ist im Aufhebungsbeschluss festzustellen. Auch § 399a Abs 3 EO ordnet aber nicht eine unbeschränkte Rückwirkung an, sondern stellt auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes ab, nämlich die rechtskräftige Beendigung des Unterhaltsverfahrens. Für die Zeit davor bleibt die EV wirksam.
Daher können dann, wenn eine EV nach § 382 a EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben wird, aufgrund der EV dennoch Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zur Aufhebung gewährt werden (ebenso , 1 Ob 187/07t; anders noch , 10 Ob 82/05i). Nicht maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.