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PV-Info 7, Juli 2023, Seite 19

Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen eines leitenden Angestellten

Michael Seebacher

Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG eines leitenden Angestellten, der weder dem Arbeitszeitgesetz noch einem Kollektivvertrag unterliegt, sind steuerpflichtig (; Revision vom , zurückgewiesen).

Sachverhalt

Im Zuge einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die von der Arbeitgeberin aufgrund einer Überstundenpauschale steuerfrei gemäß § 68 Abs 2 EStG abgerechneten Überstundenzuschläge (86 € monatlich) eines leitenden Angestellten, der weder dem Arbeitszeitgesetz unterliegt noch in den persönlichen Anwendungsbereich des Kollektivvertrags fällt, steuerpflichtig nachverrechnet worden. Dies insbesondere, weil vom leitenden Angestellten zu keiner Zeit Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden sind und somit nicht nachgewiesen werden konnte, dass tatsächlich Überstunden geleistet worden sind.

Das BFG bestätigte mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Steuerpflicht der Überstundenzuschläge. Eine dagegen erhobene Revision der Arbeitgeberin wies der VwGH mittlerweile – allerdings lediglich aus formellen Gründen – mit Beschluss zurück.

Erkenntnis des BFG

Begründend führte das BFG aus, dass Überstundenzuschläge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann s...

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