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Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen eines leitenden Angestellten
Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG eines leitenden Angestellten, der weder dem Arbeitszeitgesetz noch einem Kollektivvertrag unterliegt, sind steuerpflichtig (; Revision vom , zurückgewiesen).
Sachverhalt
Im Zuge einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die von der Arbeitgeberin aufgrund einer Überstundenpauschale steuerfrei gemäß § 68 Abs 2 EStG abgerechneten Überstundenzuschläge (86 € monatlich) eines leitenden Angestellten, der weder dem Arbeitszeitgesetz unterliegt noch in den persönlichen Anwendungsbereich des Kollektivvertrags fällt, steuerpflichtig nachverrechnet worden. Dies insbesondere, weil vom leitenden Angestellten zu keiner Zeit Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden sind und somit nicht nachgewiesen werden konnte, dass tatsächlich Überstunden geleistet worden sind.
Das BFG bestätigte mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Steuerpflicht der Überstundenzuschläge. Eine dagegen erhobene Revision der Arbeitgeberin wies der VwGH mittlerweile – allerdings lediglich aus formellen Gründen – mit Beschluss zurück.
Erkenntnis des BFG
Begründend führte das BFG aus, dass Überstundenzuschläge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann s...