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Der Verlust der Studienberechtigung begründet nicht per se Selbsterhaltungsfähigkeit
iFamZ 33/08
Die Oppositionsbeklagte verlor ihre universitäre Studienberechtigung für Psychologie, nachdem sie in einem Prüfungsfach auch bei der 4. (kommissionellen) Wiederholungsprüfung keinen positiven Erfolg erbracht hatte. Deshalb wechselte sie in ihrem 7. Studiensemester (Wintersemester 2005/06) auf das Bakkalaureatsstudium Soziologie, für das ihr aus dem früheren Psychologiestudium 40 von insgesamt 100 Semesterstunden angerechnet wurden. Von Studienbeginn bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren (am ) konnte sie weitere 23 Semesterstunden erfolgreich abschließen. Das Berufungsgericht wies die auf den Zeitraum von 1. 1. bis bezogene Oppositionsklage der Eltern ab; der OGH wies deren ao Revision zurück.
Da trotz des Verlusts der Studienberechtigung ein „selbstverschuldetes Scheitern (jeglicher) Hochschulausbildung“ zu verneinen ist, ist die zum Studienwechsel entwickelte Rsp auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die unbestreitbar gegebene Überschreitung der „angemessenen Überlegungsfrist“ beim Studienwechsel ist noch als entschuldbar anzusehen, zumal das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. D...