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Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels; Aufhebung zur Klärung des Anerkennungsverweigerungsgrundes
iFamZ 2009/217
Art 34 EuGVVO
1. Zur EuVTVO
Die VO (EG) 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) wäre auf den vorliegenden Rechtsfall bereits anwendbar, weil sie auch in jenen EG-Mitgliedstaaten gilt, die - wie Polen - erst am der EU beigetreten sind. Nach der EuVTVO, die mit der Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens (Art 5) einen Versagungsgrund wie Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht mehr kennt, sind in Österreich ohne vorheriges Vollstreckbarerklärungsverfahren alle Titel zu vollstrecken, die in irgendeinem anderen EG-Mitgliedstaat (außer Dänemark) ab als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind (Burgstaller/Neumayr, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ÖJZ 2006/13, 180). In Art 27 EuVTVO ist aber ausdrücklich niedergelegt, dass dem Gläubiger die Wahl freisteht, ob er die Bestätigung eines Titels als europäischer Vollstreckungstitel beantragt oder ob er sich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der VO (EG) 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Z...