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Normalarbeitszeit anders verteilt
Im Newsletter 6/2023 der ÖGK vom wurde ein Thema aufgegriffen, das vor allem in der Bauwirtschaft immer wieder zu Problemen bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) führt. In diversen Kollektivverträgen, ua im Baugewerbe, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Durchrechnungszeitraums die Arbeitszeit flexibel zu gestalten (zB „kurze/lange Woche“). Was dabei bei der Bildung der Beitragsgrundlage und in weiterer Folge bei der mBGM zu beachten ist, wird in diesem Beitrag näher erläutert.
Kollektivvertragliche Grundlage
Der Kollektivvertrag für das Baugewerbe/die Bauindustrielässt auf Grundlage des § 4 Abs 6 Arbeitszeitgesetz die Verteilungder39-stündigenNormalarbeitszeit innerhalb eines Zweiwochenzeitraums aufgeteiltineine „kurze“ und eine „lange“ Wochezu. Je nachdem, welches Modell laut Kollektivvertrag vereinbart wird, kann die Arbeitszeit in der
langen Woche von Montag bis Freitag zwischen 43 und 45 Stunden und in der
kurzen Woche von Montag bis Donnerstag zwischen 35 und 36 Stunden
betragen. Die Arbeitszeit in zwei Wochen beläuft sich somit auf 78 Stunden (bei Einarbeitung maximal 81 Stunden).
Arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch
In der Bauwirtschaft wird das Entgelt überwiegend nach den tatsächlich g...