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Anrechnung konkurrierender Unterhaltspflichten nach fremdem (nicht ordre-public-widrigem) Recht
iFamZ 2009/215
Art 1 HUStÜbk, § 6 IPRG, § 140 ABGB
Die Minderjährige hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ihr Vater lebt und arbeitet in Brasilien und hat dort eine einkommenslose Lebensgefährtin.
Zutreffend haben die Vorinstanzen den Unterhaltsanspruch nach österreichischem Recht beurteilt. Nach Art 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutabkommen), BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann ( ua, RIS-Justiz RS0048513). Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch grundsätzlich in jeder Hinsicht (vgl ua, RIS-Justiz RS0103491).
Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, uU die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen ( ua, RIS-Justiz RS0106532).
In der mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbaren Entscheidung , RIS-Justiz RS0047499, ging es um die Berücksichtigung der Sorgepflicht des in Kuba lebenden Vaters gegenüber dem dort adoptierten Kind bei der Bemessung des Unterhalts für in Österreich wohnhafte leibliche Kinder. Der OGH führte aus, entscheidend sei lediglich, ob den Vater die weitere Sorgepflicht für das von ihm adoptierte Kind seiner nunmehrigen Ehefrau - nach welcher Rechtsordnung auch immer - tatsächlich treffe und ob die die Unterhaltspflicht anordnende Bestimmung des ausländischen Rechts dem ordre public gerecht werde (