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Sachwalterbestellung und Vorsorgevollmacht, Beweisumwürdigung und unmittelbare Beweiswiederholung nach österreichischem und deutschem Recht
iFamZ 2009/214
§ 1896 Abs 2 Satz 2 BGB, §§ 268 Abs 2, 284f Abs 3 ABGB, § 52 Abs 2 AußStrG
10 Ob 1 02/08k
Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterbestellung im Hinblick auf die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu entfallen hat, entscheidungswesentlich, ob die Betroffene im Zeitpunkt dieser Vollmachtserteilung geschäftsfähig war bzw ob der Bevollmächtigte durch seine Tätigkeit ihr Wohl gefährdet.
Gem § 52 Abs 2 AußStrG darf das Rekursgericht ohne neue Beweisaufnahme keine Umwürdigung der Beweise über die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen vornehmen, wenn die Beweise vom Erstgericht unmittelbar aufgenommen wurden. Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, ausschließlich auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch ein unmittelbares Beweismittel ergänzt wurden.
(...) 2. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach § 268 Abs 2 ABGB ein Sachwalter ua auch dann nicht bestellt werden darf, soweit durch eine Vollmacht, insb eine Vorsorgevollmacht, für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Es entfällt somit ...