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iFamZ 5, September 2009, Seite 319

Parteistellung nach österreichischem und deutschem Recht

iFamZ 2009/213

§ 2 Abs 1, Abs 2 AußStrG, §§ 68, 69 dFGG

Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht steht nahen Angehörigen des Betroffenen kein Antragsrecht in der ersten Instanz zu. Nahe Angehörige des Betroffenen haben nach deutschem Recht lediglich ein Beschwerderecht nach § 69g FGG und ein Anhörungsrecht nach § 68a Satz 3 FGG. Ist deutsches Recht anwendbar, so ist es zu Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn dem Einschreiter die Gelegenheit gegeben wird, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern.

S. 320(...) Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters sieht § 117 Abs 1 AußStrG für das österreichische Recht vor, dass ein solches Verfahren einzuleiten ist, wenn die betroffene Person selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa aufgrund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen. Eine Antragslegitimation kommt somit nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Pe...

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