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Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen
Regelungen der EO maßgeblich, Gegenseitigkeit nicht erforderlich
Dieser Beitrag nimmt zu der Problematik Stellung, welche Konsequenzen in Österreich mit einer im Ausland erfolgten Beschränkung der Geschäftsfähigkeit oder Bestellung eines „Repräsentanten“ (eines Sachwalters nach österreichischem Verständnis) verbunden sind. Maßgeblich ist dabei die Frage, ob der ausländische „Repräsentant“ in Österreich für den Betroffenen handeln kann, was voraussetzt, dass diese Maßnahme in Österreich anzuerkennen ist. Es soll aufgezeigt werden, dass auch für solche Maßnahmen die Regelungen der EO über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Akte und Urkunden maßgeblich sind, ohne dass es auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit ankommt. Den Abschluss bildet ein kurzer Überblick über das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.
I. Österreichisches Kollisionsrecht
Gem § 12 IPRG sind Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Das Personalstatut bestimmt sich gem § 9 IPRG nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Ausschlaggebend ist daher die Staatsangehörigkeit des Betroffenen. In diesen Bereich fallen zB der vom Alter abhängige Umfang der Geschäftsfähigkeit oder die Grenze der Volljährigkeit. Das Personalstatut bestimmt weite...