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Erbverzichtsvertrag hindert testamentarische Zuwendung nicht
iFamZ 2009/211
Einer der Söhne des Erblassers hatte mit notariellem Erbverzichtsvertrag vom (auch) auf das testamentarische Erbrecht dem künftigen Erblasser gegenüber verzichtet. Dieser setzte (auch) diesen Sohn im Testament vom zum Erben ein. Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit. Er kann daher aufgrund einer späteren letztwilligen Verfügung erben. Ein Erbverzichtsvertrag gem § 551 ABGB hindert daher den Erblasser nicht, den Verzichtenden später trotzdem zu bedenken (Welser in Rummel, ABGB3, § 551 Rz 5).