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Doch keine Substitution zugunsten der ungeborenen Nachkommenschaft
iFamZ 2009/210
, 5 Ob 23/09g
Der strittige Teil der letztwilligen Verfügung lautet: „Meiner Erbin (Tochter des Erblassers) Franziska M. substituiere ich für den Fall, dass sie ohne eigene Kinder verstirbt, meinen Enkel (offenbar Kind eines anderen Kindes der Erblassers) David M.“
Erstgericht und Rekursgericht gingen davon aus, dass es sich dabei um eine doppelte Substitution handle, und zwar zugunsten der ungeborenen Kinder der Franziska M. und zugunsten des David M. § 617 ABGB enthalte kein Verbot einer Substitution zugunsten Ungeborener, sondern ordne nur an, dass eine solche erlösche, wenn der Vorerbe erbfähige Nachkommen hinterlassen habe. In diesem Fall stelle das Gesetz die Zweifelsregel auf, dass der Erblasser bei Kenntnis der künftigen Entwicklung die Substitution nicht angeordnet hätte. Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde demnach ua ein Substitiutionskurator für die ungeborenen Nachkommen der Franziska M. bestellt.
Der OGH gab den Revisionsrekursen Folge und hob die angefochtenen Beschlüsse, also auch jenen über die Bestellung des Substitutionskurators für die ungeborene Nachkommenschaft, ersatzlos auf.
Gem § 617 ABGB erlischt die von einem Erblasser seinem Kind zu einer Zeit, da...