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iFamZ 5, September 2009, Seite 302

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Wann erlischt die gemeine Substitution?

Dr. T.

Im älteren Testament ist A zur Erbin eingesetzt. Für den Fall, dass sie nicht Erbin werden kann oder Erbin werden will, ist X als Ersatzerbe vorgesehen. Im jüngeren Testament hingegen ist B zum Alleinerben eingesetzt. A und B geben Erbantrittserklärungen ab, die einander widersprechen. Der Gerichtskommissär wirkt erfolgreich darauf hin (§ 160 AußStrG), dass A das Erbrecht des B anerkennt.

Fraglich ist, ob der Gerichtskommissär nunmehr noch den im älteren Testament eingesetzten Ersatzerben X gem § 157 AußStrG verständigen und zur allfälligen Abgabe einer Erbantrittserklärung auffordern muss oder ob das Ersatzerbrecht des X ohnehin schon erloschen ist.

Gem § 615 Abs 1 erster Halbsatz ABGB erlischt die gemeine Substitution, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Dies scheint eine klare und einfache Lösung zu sein. So weisen Eccher und Welser lediglich darauf hin, dass die gemeine Substitution durch die Erbantrittserklärung des eingesetzten Erben erlischt. Während Welser weiter differenziert, dass schon vor Annahme der Erbschaft durch den Instituten die gemeine Substitution dann erlischt, wenn der Ersatzerbe erbenlos vorverstirbt oder wenn die Ersatzerbschaft von einer Bedingung abhängt, die nicht mehr eintreten kann, verweis...

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