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iFamZ 5, September 2009, Seite 301

Abänderungsantrag im Aufteilungsverfahren mit der Behauptung der nunmehrigen Benutzbarkeit einer nachfolgenden Zeugenaussage

iFamZ 2009/208

§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG, §§ 81 ff EheG

Gem § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Ein Abänderungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (§ 73 Abs 3 AußStrG).

Vor der Scheidung wurde in einem Notariatsakt eine Vereinbarung über die Aufteilung ihrer die Finanzierung der Ehewohnung betreffenden Verbindlichkeiten vereinbart. Dennoch beantragten die Parteien die Aufteilung dieser Verbindlichkeiten nach §§ 81 ff EheG. Aufgrund der rechtswirksamen Vereinbarung der Parteien über die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis wurde das Aufteilungsbegehren rechtskräftig zurückgewiesen. In der Folge tätigte die Antragstellerin beim LG Korneuburg eine Zeugenaussage, wonach bei Abschluss des Notariatsakts im Juni 1999 von einer Scheidung noch keine Rede gewesen sei. Mit dem Abänderungsantrag stützt sich de...

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