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Keine schlüssige Unterhaltsvereinbarung, wenn sich die Ehegattin mit einer die Würde der Frau verletzenden Unterhaltsleistung durch den Ehemann bloß abgefunden hat
iFamZ 2009/203
Der Unterhaltsanspruch richtet sich bei aufrechter Ehe primär nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Unterhaltsvereinbarungen der Ehegatten verdrängen die dispositive Regelung des § 94 ABGB. Dabei haben die Ehegatten aber den Grundsätzen der Einvernehmlichkeit (§ 91 ABGB), der Partnerschaftlichkeit sowie dem Gleichheitsprinzip (§ 89 ABGB) Rechnung zu tragen (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, § 90 ABGB Rz 5). Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig. Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen erfolgte Übung kann ähnlich wie § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 94 Rz 77 mwN; ; , 1 Ob 697/86 ua,RIS-Justiz RS0009485). Eine Naturalunterhaltsleistung ist so zu erbringen, dass sie mit der Stellung und Würde der Frau, insb als gleichberechtigter Ehepartner, vereinbar ist ( ua, RIS-Justiz RS0047168). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von d...