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Für den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht auf die Verwirklichung eines Scheidungstatbestands, sondern darauf an, ob dem Kläger eine Schuld an der Ehezerrüttung anzulasten ist
iFamZ 2009/202
Für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genügt das wesentlich geringergradige Zerrüttungsverschulden ( ua, RIS-Justiz RS0057262). Dabei ist das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Ehedauer zu berücksichtigen ( ua, RIS-Justiz RS0057268). Auch beim Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt ( ua, RIS-Justiz RS0057251). Unheilbare Zerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt der Zerrüttung der Ehe unrichtig beurteilt. Nach den Feststellungen war sich der Kläger nicht sicher, ob sein Auszug aus der Ehewohnung endgültig und für immer sein würde. Die Ehegatten besichtigten kurz zuvor noch ein Haus, dessen Ankauf sie erwogen. Dass überhaupt ein Hauskauf in Betracht gezogen wurde, ist ein Zeichen, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgeme...