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Die Abgrenzung der Aufteilungsmasse nach §§ 81 ff EheG
Zugleich eine Besprechung von
Die von der Rsp sehr kasuistisch gehandhabte Falllösung zur Frage, welche Sachen der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen, erlaubt einerseits eine praktikable, weil insb auch auf die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts eingehende und dem Billigkeitsgedanken verpflichtete Beurteilung, steht andererseits aber in deutlichem Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers. Im folgenden Beitrag sollen solche Ungereimtheiten bei der Abgrenzung der Aufteilungsmasse nach §§ 81 ff EheG im Lichte der Entscheidung des , untersucht werden.
I. Sachverhalt
Vor Eheschließung gewannen die (späteren) Gatten gemeinsam 2,2 Mio ATS im Lotto. Von diesem Betrag wurde nach der Heirat 1 Mio ATS dazu aufgewendet, eine Liegenschaft zu erwerben, die im Miteigentum der beiden Eheleute steht. Auf dieser errichteten sie während aufrechter Ehe, wohl als vielzitierte GesBR, ein Haus (die Ehewohnung). Das Erstgericht sah in Übereinstimmung mit der Folgeinstanz in der Verwendung des gemeinsam erzielten Lottogewinns zum Hausbau eine schlüssige Umwidmung der in die Ehe eingebrachten Vermögensteile, wodurch die Liegenschaft, im klaren Gegensatz zum Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 1 EheG, zu der Aufteilungsmasse zu zählen...