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iFamZ 5, September 2009, Seite 295

Mittels Taster gesicherte Ausgangstüre ist Freiheitsbeschränkung, wenn sie von der Bewohnerin nicht allein geöffnet werden kann

iFamZ 2009/201

§ 3 Abs 1 HeimAufG

LG Wels , 21 R 229/09i

Die vom Demenzbereich in den allgemeinen Bereich des Heimes führende Ausgangstür ist durch einen Taster gesichert. Dieser ist in einer Höhe von 1,6 m an der Wand angebracht; vor dem Verlassen des Bereiches ist es notwendig, den Taster zu betätigen und damit den Schließmechanismus der Tür zu deaktivieren. Die Bewohnerin ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dazu nicht in der Lage. Die Rufknöpfe des vorhandenen Lifts sind frei zugänglich.

Auch wenn der Lift keine freiheitsbeschränkende Maßnahme darstellt, ändert dieser Umstand nichts am Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung, wenn der Bewohnerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Möglichkeit und das Bewusstsein fehlen, den Bereich zu verlassen (). Eine regelmäßig nur im Sommer offene und in den Garten der Einrichtung führende, in der übrigen Zeit jedoch versperrte Tür stellt keine alternative Möglichkeit für die Bewohnerin dar, den Dementen-Wohnbereich unabhängig vom Willen einer anderen Person zu verlassen und sich außerhalb des Areals frei zu bewegen. Da bei der Bewohnerin keine ernstliche und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ist, es zudem alternative Maßna...

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