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Sozialversicherungszuständigkeit bei grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeit in der EU, im EWR und in der Schweiz – neue Ausnahmebestimmung für Arbeitnehmer ab 1. 7. 2023
Das Arbeiten im Homeoffice war vor der Pandemie noch die Ausnahme, wurde während der Pandemie zur Notwendigkeit und hat sich nunmehr auf eine abwechselnde Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice und im Office eingependelt, auf die Arbeitnehmer vielfach nicht mehr verzichten möchten. Wo Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung erbringen, hat allerdings einen wesentlichen Einfluss darauf, welcher Staat sozialversicherungszuständig ist. Die Europäische Kommission hat nunmehr auf die geänderten Bedürfnisse von Wanderarbeitnehmern reagiert und eine neue Ausnahmemöglichkeit auf Verbleib der Sozialversicherungszuständigkeit im Arbeitgeberstaat geschaffen. Für die Personalverrechnung besteht ab Juli 2023 Handlungsbedarf, damit die Sozialversicherungsbeiträge im „richtigen“ Staat abgeführt werden.
Grundsätzliche Regelung
Die Verordnung (EG) 883/2004 koordiniert zum Schutz von Wanderarbeitnehmern die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit; die nationalen Rechtsvorschriften mit all ihren länderspezifischen Besonderheiten bleibenerhalten. Wesentliches Ziel dieser Koordination ist, dass Personen, die nicht im Beschäftigungsstaat wohnen, zum einen hinsichtlich sozialrechtlicher Belange gleichbeh...