Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zulässigkeit verspäteter Rechtsmittel, wenn diese mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden sind; Prüfung der Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit - auch formell
iFamZ 2009/200
§ 15 Abs 4 HeimAufG, § 46 Abs 3 AußStrG
LG Steyr , 1 R 49/09p
Nachdem das LG im ersten Rechtsgang den Beschluss des BG als nichtig aufgehoben und diesem die Neudurchführung des Verfahrens aufgetragen hatte, wies das Erstgericht den Antrag neuerlich ab, da es weder sachlich noch örtlich zuständig sei, da sich die Bewohnerin mittlerweile im Wagner-Jauregg-Krankenhaus aufhalte und die Bestimmungen des UbG anzuwenden seien. Der dagegen erhobene Rekurs des Bewohnervertreters sei verspätet und nicht zu behandeln, da Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Das LG ließ den Rekurs des Bewohnervertreters gem § 46 Abs 3 AußStrG zu, da im vorliegenden Fall kein Nachteil für eine andere Person besteht. Hätte das Erstgericht die Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt, wäre die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses zum Nachteil der Einrichtung (Vorwurf gesetzwidriger Vorgehensweise), weshalb § 46 Abs 3 AußStrG nicht zur Anwendung kommen könne. Tatsächlich hat aber das Erstgericht nicht ausgesprochen, ob die Maßnahme nun zulässig oder unzulässig ist. Diesbezüglich besteht nach wie vor für beide Seiten Ungewissheit, weshalb ein Nachteil durch die Aufhebung des Beschlusses nicht gegeben ist. Der Rekurs kann daher trotz seiner Verspätung...