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Ernstliche Gefährdung bei hochgradiger Alkoholisierung
iFamZ 2009/199
§§ 3, 33 Abs 1 UbG
LG Klagenfurt , 4 R 148/09w
Der Patient wurde mit dem Taxi ins Krankenhaus gebracht und war bei der Aufnahme schwer alkoholisiert und nicht mehr steh- und gehfähig; es lag Sturzgefahr vor. Bei derart hochgradig alkoholisierten Patientinnen/Patienten ist es nicht absehbar, wie sie sich während des Ausnüchterungsvorgangs verhalten werden. Zwischen Aggressivität und Passivität ist alles möglich. Das bloße Anbringen von Seitenteilen wäre im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewesen; die Fixierung mittel 3-Punkt-Gurtes war eine notwendige Maßnahme zur Abwehr der Gefährdung. Es wäre lebensfremd, bei einer schwer alkoholisierten Person, deren weiteres Verhalten für die behandelnden Ärzte nicht vorhersehbar ist, eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung anzunehmen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde im konkreten Fall nicht verletzt, da ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht zur Verfügung stand.
S. 295Anmerkung
Laut BG Klagenfurt (, 18 Ub 103/09s) ist der Patient jedoch selbständig in das Taxi eingestiegen und wieder ausgestiegen und alleine auf die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie gegangen. Es wurde eine Alkoh...