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iFamZ 5, September 2009, Seite 294

Kostenersatz für alternative Behandlungsmethode (Delfintherapie), wenn schulmedizinische Methode erfolglos blieb

iFamZ 2009/198

§ 1325 ABGB

Die Delfintherapie ist eine Kombinationstherapie, da neben der unmittelbaren Arbeit mit Tieren im Wasser auch herkömmliche und anerkannte Methoden angewandt werden, wobei mit Letzteren alleine bisher nicht der mit der Delfintherapie erzielte Erfolg erreicht wurde. Die besondere Wirkung dieser Therapie kann auf diese Kombination zurückgeführt werden. Auch wenn eine bleibende (anhaltende) Verbesserung der Motorik des Klägers nach dem Stand der Wissenschaft nicht bestätigt sei, spricht dies nicht gegen die Annahme einer Kausalität.

Dass die Wirkung einer alternativen Behandlungsmethode nach dem Stand der Wissenschaft, also von der Schulmedizin, nicht bestätigt/anerkannt wird, entspricht der Begriffsdefinition einer alternativen Methode und sagt nichts über deren Effektivität aus, die am eingetretenen Erfolg zu messen ist. Steht der Erfolg (Kausalität) einer derartigen Außenseitermethode fest, hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen, wenn die festgestellten Verbesserungen des Patientenzustands durchaus einen beachtlichen Fortschritt darstellen und grundsätzlich den Aufwandersatz rechtfertigen, wobei die Grundsätze zur Kostenübernahme durch den Krankenversic...

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