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Unzulässige Klauseln in Heimverträgen
iFamZ 2009/195
§§ 6 Abs 3, 27b bis 27i, 28 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB
Pflegeklausel
„Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können.“
Auflösungsklausel
„Der Heimträger ist weiters berechtigt, den Vertrag bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Heimbewohners mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Heimbewohner/in
eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtliche strafbare Handlung, vor allem zum Nachteil anderer Heimbewohner/innen, des Heimträgers oder dessen Bediensteter begeht oder
eine unmittelbare drohende Gefahr für das Heim, andere Heimbewohner oder Bedienstete des Heimträgers verursacht.“
1. Zur Pflegeklausel
Wesentliches Anliegen des Gesetzgebers bei der Schaffung der Bestimmungen der §§ 27b ff KSchG im Rahmen des HVerG S. 290war es auch, klarere und transparentere Rechtsverhältnisse zu bewirken, die eine informierte Entscheidung des Konsumenten ermöglichen soll...