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And Sometimes They Do Come Back...
Bemerkungen zur Neufassung des § 279 Abs 5 ABGB
§ 279 Abs 5 ABGB, der die Höchstzahl der Sachwalterschaften regelt, die eine Person übernehmen darf, wurde durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2009 neu gefasst. Die absoluten Obergrenzen wurden durch eine Vermutungsregel ersetzt. Der vorliegende Beitrag stellt die Neufassung vor.
I. Die absolute Begrenzung der Fallzahlen in § 279 Abs 5 ABGB idF SWRÄG 2006
Das SWRÄG 2006 hatte sich zum Ziel gesetzt, die Höchstzahl der Sachwalterschaften zu begrenzen. Damit wurde ein Anliegen der Qualitätssicherung verbunden: Dem geforderten Mindestmaß an Kontakt und Bemühung um soziale und medizinische Versorgung des Pflegebefohlenen könne nicht entsprochen werden, wenn ein Sachwalter eine größere Zahl von Personen betreue. Dies führte zur Regel in § 279 Abs 5 ABGB, wonach eine Person nicht mehr als fünf Sachwalterschaften und Rechtsanwälte sowie Notare nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen dürfen.Nur für Sachwaltervereine sollte wie bisher keine zahlenmäßige Begrenzung gelten.
Entstehungsgeschichtlich ist dabei bemerkenswert, dass in der Regierungsvorlage zum SWRÄG 2006 keine absoluten Obergrenzen, sondern eine Vermutungsregel vorgesehen war: Nach der vorgeschlagenen Regel sollte vermutet werden, dass eine Person (ausgenommen ein geeignet...