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iFamZ 5, September 2009, Seite 286

Die Kriterien einer richterlichen Betragsfestsetzung müssen offengelegt werden

iFamZ 2009/191

§ 34 AußStrG

Der § 273 Abs 1 ZPO nachgebildete (Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 34 Rz 1; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 34 Rz 1) § 34 AußStrG ermöglicht es dem Gericht, die Höhe einer Geldleistung nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, aber die Erhebung der Höhe des Betrags entweder nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringert ( ua, RIS-Justiz RS0085165; , 7 Ob 528/93 ua, RS0047506) und dass der Unterhaltspflichtige für das Vorliegen eines solchen krankheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig ist. Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage (, RIS-Justiz RS0085165 [T4]).

Aufgrund der in sich widersprüchlichen, zumindest jedoch nicht zweifelsfrei eindeutigen Fassung des Beschlusses des Erstgerichts lässt sich diese freilich nicht abschließend beurteilen: Denn es bleibt unklar, ob das Erstgericht - und ihm folgend das Rekursgericht - § 34 AußStrG in...

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