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iFamZ 5, September 2009, Seite 284

Zwangsmaßnahmen zur Besuchsrechtsdurchsetzung

iFamZ 2009/189

§§ 79, 110 AußStrG

1. Das Erstgericht hat mit dem bekämpften Beschluss die Geldstrafe gegenüber der Mutter lediglich dem Grunde nach verhängt, hinsichtlich deren Ausmessung jedoch der Mutter eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt. Zwar ist nach stRsp des OGH die Androhung einer Geldstrafe nicht anfechtbar, weil die Androhung für den Fall der Nichtbefolgung einer ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts iSd § 9 AußStrG 1854 darstellt, weshalb eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels fehlt ( ua, RIS-Justiz RS0006293). Diese Rsp hat der OGH auch bereits zum AußStrG, BGBl I2003/111, ausdrücklich aufrechterhalten (, ÖBA 2007/1402). Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch bewusst die Geldstrafe bereits dem Grunde nach verhängt, was zwar an sich vom Gesetz so nicht vorgesehen ist, die Mutter jedoch beschwert. Ihre Rechtsmittel sind daher als zulässig anzusehen. (...)

2.1. Nach stRsp des OGH ist der das (unmündige [vgl § 108 AußStrG]) Kind betreuende Elternteil verpfli...

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