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Unterbrechungswirkung mit Bewilligung der Verfahrenshilfe
iFamZ 2009/188
Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rekursgericht in seine Entscheidungsausfertigung zwei ganz unterschiedliche Beschlüsse aufgenommen hat, die auch mit unterschiedlichen Rechtsmitteln (Revisionsrekurs bzw Rekurs) zu bekämpfen waren. Der Vater hat die Möglichkeit wahrgenommen, die beiden Entscheidungen mit jeweils gesondertem Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich die einzelnen Rechtsmittel eindeutig allein auf den darin jeweils behandelten Entscheidungsgegenstand bezogen haben. Davon, dass mit der Erhebung des Rechtsmittels gegen die eine Entscheidung auch das Rechtsmittelrecht zur Bekämpfung der anderen Entscheidung verbraucht worden wäre oder dass einem Rechtsmittel der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstünde, kann keine Rede sein, liegen doch zwei ganz unterschiedliche Entscheidungen vor, wobei das Rekursgericht einmal funktionell als Rechtsmittelgericht und das andere Mal (Ordnungsstrafe) funktionell als Erstgericht tätig geworden ist (s auch ua, RIS-Justiz RS0040202; , 1 Ob 32/93 ua, RIS-Justiz RS0043968).
Damit bleibt zu klären, ob die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann ein...