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iFamZ 5, September 2009, Seite 280

Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Vereitelung des Besuchsrechts

iFamZ 2009/184

§ 148 ABGB, §§ 62 Abs 1, 110 Abs 3 AußStrG

Ob es im Einzelfall wegen Vereitelung des Besuchsrechts erforderlich ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (). Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Entschuldigung für den Entfall des Besuchstermins als ausreichend zu werten ist ( f ua, RIS-Justiz RS0116041).

Die im AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechts vorgesehenen Zwangsmittel sind keine Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen dazu dienen, dem vom Gesetzgeber gewünschten und nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zu unterbindenden Besuchsrecht zum Durchbruch zu verhelfen (; , 9 Ob 55/08s).

Das Argument der Mutter, die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gefährde den bisher nur von der Mutter mit Unterstützung ihrer Eltern bestrittenen Unterhalt und damit das Wohl des Kindes, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (über Antrag der Mutter) zur Überprüfung der Besuchsregelung steht der Durchsetzung der aktuellen Regelung durch Anordnung von Zwangsmaßnahmen nicht entgegen (Deixler-Hü...

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