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iFamZ 5, September 2009, Seite 280

Überwachungskompetenz des Pflegschaftsgerichts iZm der Ausübung der Pflege und Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger?

iFamZ 2009/183

§§ 176, 214 Abs 1, 216 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in die Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers bei der Auswahl und Überwachung von Pflegepersonen, die mit der Ausübung der ihm übertragenen Obsorge betraut werden, eingegriffen werden kann, liegt noch keine höchstgerichtliche Rsp vor.

Einerseits werde die Meinung vertreten, dass der Jugendwohlfahrtsträger, dem vom Gericht die Obsorge übertragen worden sei, alleine zu bestimmen habe, wem die Ausübung der Obsorge übertragen werde, auch wenn dies eine wichtige Angelegenheit iSd § 216 Abs 1 ABGB darstelle, zu der Dritte der Genehmigung des Gerichts bedürften (Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 188 Rz 7, § 215a Rz 5, § 216 Rz 6 FN 8). Zufolge § 214 Abs 1 ABGB sei § 216 ABGB auf den Jugendwohlfahrtsträger nicht anzuwenden. Andererseits werde von einem Großteil der Lehre die Meinung vertreten, dass die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des ABGB, so auch § 176 ABGB, auch auf den Jugendwohlfahrtsträger anzuwenden seien (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 530 (535); Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 20; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, ErgBd, § 216 Rz 1; Weitzenböck in Schwi...

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