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iFamZ 5, September 2009, Seite 279

Keine Innehaltung der Auszahlung der Vorschüsse für ein österreichisches Kind, das zum Onkel nach Polen übersiedelt ist

iFamZ 2009/181

§ 2 Abs 1 UVG, Art 12 EGV

Sachverhalt: Das Kind und seine in Wien (nicht im gemeinsamen Haushalt) lebenden Eltern sind österreichische Staatsbürger. Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 160 Euro verpflichtet. Seit April 2008 bezog der Vater Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder war als Arbeiter in Österreich pflichtversichert. Seit Dezember 2007 hält sich das Kind nicht mehr bei der Mutter in Wien, sondern beim Onkel in Polen auf, den das Erstgericht vorläufig mit der Obsorge betraute.

Das Erstgericht ordnete am die „gänzliche Innehaltung“ der Auszahlung der dem Kind bis weiter gewährten Titelvorschüsse auf die Unterhaltspflicht des Vaters an, weil der Mutter die Obsorge für das Kind entzogen worden sei und sich das Kind in Polen aufhalte. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes gegen die Innehaltungsanordnung nicht Folge. § 2 Abs 1 UVG knüpfe den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland. Der Weiterbestand des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss hänge von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 ab. Im Anlassfall stehe (noch) nicht fest, ob der Vater oder der vorläufig mit der Obsorge betraute ...

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