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iFamZ 5, September 2009, Seite 260

Ausweisung wegen mangelnden Studienerfolgs verfassungswidrig

iFamZ 2009/179

Art 8 EMRK

Der Bf, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am mit einem Studentenvisum nach Österreich eingereist und hat sich an der Universität Salzburg als außerordentlicher Student eingeschrieben. Seitdem hält er sich ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Am heiratete der Bf eine türkische Staatsangehörige, die sich seit 1999 rechtmäßig in Österreich aufhält. Am wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Bundesgebiet leben zudem Schwester und Schwager des Bf, deren gemeinsame Kinder sowie die Eltern und der Bruder seiner Ehefrau.

Die BH Salzburg-Umgebung verfügte mit Bescheid vom gem § 54 Abs 1 Z 2 FPG 2005 die Ausweisung des Bf, da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (mangelnder Nachweis des Studienerfolgs iSd § 64 Abs 3 NAG) entgegenstehe. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Landes Salzburg vom abgewiesen. Der VfGH hob diese Entscheidung der Sicherheitsdirektion auf und führte iW begründend aus:

Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen...

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